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Ihre Anwaltskanzlei in Dresden
Seit 1991 bietet die Kanzlei Prof. Willi Vock ihre rechtsberatenden Dienstleistungen in Dresden an. Die Kanzlei kann auf jahrzehntelange Erfahrungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bis hin zu Verfahren vor Bundesgerichten zurückgreifen.
Die Tätigkeitsschwerpunkte der Rechtsanwaltskanzlei sind: Wirtschafts(verwaltungs)recht, Vertragsrecht und Verkehrsrecht
Aktuelles
Rechtsbehelfsbelehrungen der Familienkasse „mit guten Gründen … in Frage (gestellt)“
Das Sächsische Finanzgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 19.01.2022 die zurzeit von der Familienkasse Chemnitz gebrauchten Rechtsbehelfsbelehrungen „in Frage“ gestellt, Az. 8 K 828/21 (Kg) und 8 K 829/21 (Kg).
Die Rechtsbehelfsbelehrungen verstießen offensichtlich gegen das Gebot der Transparenz mit ihrer Formulierung „Der Einspruch ist bei der Familienkasse Sachsen mit Sitz in Chemnitz schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären“.
Es ist für den Empfänger nicht hinreichend genug deutlich, worauf sich das Wort „dieser“ bezieht, entweder auf den schriftlichen Einspruch oder der Übermittlung an die Familienkasse.
Die gesetzliche Regelung gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ist insoweit eindeutig „Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären.“
Rechtsfolge von fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen ist nicht die Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung, sondern die Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts, § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.
Ist bei Führerscheinumtausch für Klasse C eine Fahrerlaubnisprüfung notwendig?
Die Fahrerlaubnisklasse C (genannt „Lkw-Führerschein“) wird gem. § 6 FeV i. v. V. § 23 Abs. 1 FeV „längstens für fünf Jahre erteilt“. Nach Ablauf dieser Frist darf dann nicht ein Lkw geführt werden, ansonsten wird der Straftatbestand des Fahrers ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StVG erfüllt. Daher sollte innerhalb der Fünf-Jahres-Frist gem. § 24 Abs. 1 FeV ein Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse C gestellt werden. Diesem Antrag auf Verlängerung der (erstmaligen) Geltungsdauer wird grundsätzlich entsprochen, wenn 1. der Inhaber die gesundheitliche Eignung nachweist und einen Sehtest vorlegt sowie 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen an den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Wird allerdings bei Beantragung die Fünf-Jahres-Frist überschritten, dann gilt § 24 Abs. 2 FeV. Mit Verweis auf die vorgenannten Voraussetzungen prüft nun die Behörde insbesondere, ob die Befähigung zum Führen eines Lkws gegeben ist.
Nach der einhelligen Verwaltungspraxis liegt diese vor bei einschlägiger Berufserfahrung, also einer durchgängigen Fahrpraxis.
Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, könnten Voraussetzungszweifel gerechtfertigt sein, so z. B., wenn seit dem erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C eine Frist von sieben Jahren liegt und der Inhaber keine Fahrpraxis hatte.
Dann könnte die Fahrerlaubnisbehörde vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis C das erfolgreiche Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung nach §§ 15 ff. FeV verlangen, vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.03.2021, 11 ZB 20.3146.
Der Hinweis in Formularen sächsischer FE-Behörden zum Führerscheinumtausch, wie etwa: „Sind mehr als sieben Jahre vergangen, muss eine erneute Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden.“ dürfte folglich der Verwaltungspraxis entsprechen.
Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf Belegvorlage
Mit der Entscheidung des OLG München vom 23.08.2021, 33 U 325/21 wird die obergerichtliche Rechtsprechung weiter gefestigt, wonach Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen (wie z. B. Kontoauszüge) gegenüber den bzw. dem Erben haben.
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Grundstücksübertragungen
Haben Geschwister einen Grundstücksübertragungsvertrag geschlossen, wonach die Grundstücksübernehmenden den Grundstücksübertragenden ein Wohnrecht mit Pflege zusichern, dann können vom Übertragenden Rechte nach § 313 BGB (z. B. Rücktritt) geltend gemacht werden, wenn das Verhältnis der Geschwister unterdessen heillos zerrüttet ist, es sei denn, dem Übertragenden ist die Zerrüttung alleine anzulasten, BHG Urteil vom 09.07.2021, V ZR 30/20.
Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei
Die Kanzlei berät und vertritt (bzw. verteidigt) vor allem in vertrags- und verkehrsrechtlichen Themenfeldern, ob nun z. B. beim Zustandekommen, der Erfüllung oder Abwicklung von Verträgen sowie deren Auflösung (z. B. durch Kündigung oder Rücktritt) oder bei der Regulierung außervertraglicher Rechtsverhältnisse, z. B. Verkehrsunfälle. Mein Spezialgebiet ist dabei die fächerübergreifende Beratung und rechtliche Begleitung, seien es z. B. Kaufverträge, die Produkthaftungsansprüche zur Folge haben können bis hin zu strafrechtlichen Schritten oder umgekehrt die rechtswidrige Inhaftierung bis zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen.
Wirtschafts(verwaltungs)recht
Hier geht es um die rechtliche Beratung, Begleitung und ggf. gerichtliche Vertretung von Unternehmern, Freiberuflern und gewerblich Tätigen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit (Gründung), dem Verbleib am Markt sowie Strategien gegen den behördlichen Ausschluss vom Markt oder strafrechtliche Sanktionen (Strafverfahren). Adressaten der wirtschaftlichen Beratung und Tätigkeit sind kleine und mittlere Unternehmungen, wie z. B. Familienunternehmen oder Ingenieurbüros.
Vertragsrecht
Das wichtigste freiwillige rechtliche Gestaltungsmittel ist der Vertrag in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, ob z. B. als Arbeitsvertrag, Architektenvertrag, Bauvertrag, Behandlungsvertrag, Darlehensvertrag, Ehevertrag, Erbvertrag, Franchisevertrag, Grenzfeststellungsvertrag, Handelsvertretervertrag, Immobilienkaufvertrag, Kapitalanlagevertrag, Kaufvertrag, Leasingvertrag, Lizenzvertrag, Maklervertrag, Mietvertrag, Notarvertrag, Onlinevertrag, Pachtvertrag, Reisevertrag, Schulvertrag, Schenkungsvertrag, Teilzahlungsvertrag, Telekommunikationsvertrag, Unterhaltsvertrag, Verbrauchervertrag, Versicherungsvertrag, Werkvertrag, Zeitmietvertrag. Wichtig ist, bereits vor Abschluss eines Vertrages die rechtlichen Konsequenzen inclusive der Möglichkeiten seiner Rückabwicklung fachkundig erläutert zu bekommen, wozu die Kanzlei aufgrund langjähriger Erfahrungen in Wissenschaft und Praxis solide Voraussetzungen bietet.
Unterzeichnen Sie niemals sofort einen Vertrag, denn danach gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda” (Verträge sind da, um eingehalten zu werden). Lassen Sie sich daher – wenn möglich – Bedenkzeit gewähren, um den Vertrag sach- und fachkundig überprüfen zu lassen. Stecken vorformulierte Klauseln im Vertrag, gilt eine noch größere Vorsicht.
Verkehrsrecht
Sie werden in sämtlichen Fragen des Verkehrsrechts rechtlich beraten und ggf. vor Gericht vertreten bzw. verteidigt, ob im Verkehrsstrafrecht/-bußgeldrecht (z. B. Einspruch gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid), im Verkehrsverwaltungsrecht (z. B. Fahrerlaubnisrecht), beim Verkehrsvertragsrecht (z. B. Autokauf) oder beim Verkehrshaftungsrecht (z. B. bei der Geltendmachung von Sach- und/oder Personenschäden aus einem Unfall).
Zudem erfolgt aber auch die juristische Beratung zu anderen Gebieten des Verkehrsrechts, wie z. B. Straßenrecht bis hin zum Straßenausbaubeitragsrecht, dem Luftbeförderungsrecht oder dem Telekommunikationsrecht. Auch mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung haben Sie das freie Rechtsanwaltswahlrecht
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Lage der Kanzlei
Die Kanzlei befindet sich in Dresden an der Ostseite des Großen Gartens. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen mit der Buslinie 61 (Haltepunkt Winterbergstraße) oder den Straßenbahnlinien 1 und 2 (Haltepunkt Zwinglistraße), informieren Sie sich bitte auf der Internetseite der Dresdner Verkehrsbetriebe. Bei Anreise mit Pkw sind in unmittelbarer Nähe der Kanzlei Parkmöglichkeiten in ausreichender Anzahl vorhanden.